Leistungen

Kompetent. Neutral.
Seit 1971.

Externe Bauverwaltung

Fachkompetenz,

wo sie gebraucht wird

Von der Voranfrage bis zur Bauabnahme.
Sie erhalten Beurteilungen mit Hand und Fuss.

Unser Angebot richtet sich an Gemeinden ohne eigene Bauverwaltung und solche, die einen Personalmangel oder eine Auftragsspitze ausgleichen möchten. Wir arbeiten in direktem Kontakt mit der Gemeindeverwaltung und den zuständigen Gemeinderatsmitgliedern – im Auftragsverhältnis, wodurch die Gemeinden autonom und flexibel bleiben.

In unseren Beurteilungen sind Beschwerde- und Gerichtsentscheide berücksichtigt, weshalb das Kostenrisiko für die Gemeinden gering bleibt.

Unsere Arbeit hört nicht mit der Bauabnahme auf. Zusätzlich bieten wir unseren Mandatsgemeinden Unterstützung und Beratung in weiteren Fachbereichen wie zum Beispiel Brand- und Gewässerschutz, sowie bei diversen Infrastrukturbauten an.   

Unsere Fachleute sind breit abgestützt, tauschen ihr Wissen untereinander aus und kommen so effizient zu verlässlichen Ergebnissen.

Unser Angebot

Prüfung von Bau­gesuchen

Voranfragen, Bauprofile, Publikationen, Einwendungen, Bewilligungen, Bau- und Vollzugskontrollen und Ermittlung der Anschlussgebühren

Beratung

Raumplanung, Bau- und Nutzungsordnungen, Gebührenreglemente, Wettbewerb und Infrastrukturbauten

Brand­schutz & Energie​

Kontrolle von Brandschutzmassnahmen und Energienachweisen

Leitungs­kataster

Aufnahmen von Werkleitungen in den Leitungskataster — digital mit GNSS-Messgerät

Kommunale Gewässer­schutz­stelle

Prüfung und Kontrolle der kommunalen Gewässerschutzauflagen

Land­wirtschaft

Kontrolle und Prüfung von Hofdüngeranlagen und gesamtbetriebliche Kontrollen

Bauherren­vertretung

Unterstützung in Hoch, Tief- und Strassenbauprojekte

Strassen­unterhalt

Zustandserfassung und Planung der Ausführungen

Gebäude- und Wohnungs­register

Führung und Pflege des eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters

Ihre Vorteile

Was Sie von uns

erwarten dürfen

  • Zeitnahe, verlässliche Antworten
  • Persönliche Begleitung auf Augenhöhe
  • Neutrale und unabhängige Fachberatung
  • Digitale Lösungen — auch für komplexe Verfahren

Häufige Fragen

Wir beantworten,

was viele beschäftigt

Baurechtliche Fragen können komplex sein. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Anliegen — klar, verständlich und ohne Fachjargon.

Wie läuft ein ordentliches Baugesuchsverfahren ab?

Wer bauen oder eine bestehende Nutzung ändern möchte, braucht vorher eine entsprechende Baubewilligung.

1. Vorabklärung & Gesuch

  • Bewilligungspflicht klären, Gesuch mit Unterlagen erstellen
  • Zuständigkeit: Bauherrschaft / Projektverfasser

2. Profilierung

  • Bauprojekt für Dritte sichtbar markieren.
  • Zuständigkeit: Bauherrschaft / Projektverfasser

3. Einreichung

  • Einreichung des Gesuchs 3-fach in Papierform bei der Gemeindekanzlei. Sowie digital über das Portal oder per E-Mail.
  • Zuständigkeit: Bauherrschaft / Projektverfasser

4. Eingangsregistrierung und Sichtung (materielle Prüfung?)

  • Die Unterlagen werden gesichtet, im System erfasst und der Regionalen Bauverwaltung zur weiteren Bearbeitung übergeben.
  • Zuständigkeit: Gemeindekanzlei

5. Formelle Prüfung

  • Eingangs- und Vollständigkeitskonrolle und baurechtliche Vorprüfung, allenfalls Weiterleitung an kantonale Verwaltung und weitere Fachstellen
  • Zuständigkeit: Regionale Bauverwaltung

6. Publikation

  • Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und allenfalls im kantonalen Amtsblatt
  • Zuständigkeit: Regionale Bauverwaltung / zum Teil durch Gemeindekanzlei

7. Öffentliche Auflage (30 Tage)

  • Einsicht durch Dritte. Allfällige Einwendungen
  • Zuständigkeit: Gemeindeverwaltung

8. Einwendungsverfahren

  • Allenfalls Ablauf siehe Frage „Wie läuft ein Einwendungsverfahren ab?“.

9. Gesuchsprüfung / Entwurf Entscheid

  • Rechtliche Abhandlung sämtlicher Belange (z.B. Brandschutz, Energienachweise …). Allenfalls Rücksprache mit Gemeindekanzlei/Gemeinderat
  • Zuständigkeit: Regionale Bauverwaltung

10. Gemeinderatbeschluss

  • Beschluss des gemeinderätlichen Entscheids, anschliessend Verarbeitung und Versand
  • Zuständigkeit: Gemeindekanzlei

 

Wie läuft ein vereinfachtes Baugesuchsverfahren ab?

Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, können gemäss § 61 des Baugesetzes im vereinfachten Verfahren behandelt werden. Dazu zählen beispielsweise kleine Umbauten im Innern eines Gebäudes oder die Errichtung einer Kleinbaute innerhalb der Bauzone.

Im Unterschied zum ordentlichen Baugesuchsverfahren muss das Gesuch nicht 30 Tage öffentlich aufgelegt werden. Stattdessen muss dem Baugesuch eine Liste mit der Unterschrift sämtlicher Grundeigentümer der Nachbarparzellen beigelegt werden, mit welcher diese bestätigen, mit dem Bauvorhaben und der Durchführung im vereinfachten Verfahren ohne Profilierung einverstanden zu sein.

Das vereinfachte Verfahren ist ausgeschlossen, falls eine Bewilligung oder Zustimmung des Bundes oder des Kantons erforderlich ist (z. B. bei Bauten ausserhalb von Bauzonen).

Ansonsten ist der Prozess – mit Ausnahme der öffentlichen Auflage – deckungsgleich mit demjenigen des ordentlichen Baugesuchsverfahrens.

Welche Voraussetzungen müssen für ein vereinfachtes Baugesuch erfüllt sein?

Gemäss § 61 des Baugesetzes kann der Gemeinderat Bauvorhaben von geringer Bedeutung ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Den direkten Anstössern ist Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben, sofern sie dem Bauvorhaben nicht bereits im Voraus schriftlich zugestimmt haben.

Gemäss § 50 der Bauverordnung werden im vereinfachten Baubewilligungsverfahren namentlich folgende Vorhaben beurteilt:

  • Klein- und Anbauten innerhalb der Bauzonen
  • Aussenwärmedämmungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen diese ausserhalb der Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung erforderlich.

Als Kleinbaute gilt dabei ein Bauvorhaben mit einer Fläche von höchstens 40 m² und einer Gebäudehöhe von bis zu 3 m.

Zu welchem Zeitpunkt wird ein Baugesuch publiziert?

Wir publizieren ein Baugesuch erst nach der formellen Prüfung. Dies bedeutet, dass bereits eine baurechtliche Vorprüfung stattgefunden hat. Eine Ausnahme besteht, wenn die Bauherrschaft explizit auf die Publikation besteht, obwohl ihr angezeigt wurde, dass das Baugesuch keine Aussicht auf eine Bewilligung hat.

Gemäss § 60 des Baugesetzes ist dem Gemeinderat vor Beginn der Bauarbeiten ein Baugesuch einzureichen. Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch anschliessend und legt es während 30 Tagen öffentlich auf; Einwendungen sind innerhalb dieser Auflagefrist zu erheben. Vor der Veröffentlichung des Baugesuches sind zudem Profile aufzustellen.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Einwendung?

Gemäss § 4 des Baugesetzes gelten für das Einwendungsverfahren und den Rechtsschutz, soweit das Baugesetz keine besonderen Vorschriften enthält, die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege. Einwendungen können erhoben werden, bevor der erstinstanzliche Entscheid ergeht. Sie sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Wer es unterlässt, eine Einwendung zu erheben, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht mehr anfechten – vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Gemäss § 60 der Bauverordnung müssen Einwendungen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Entspricht eine Einwendung diesen Anforderungen nicht und wird sie auch innert Nachfrist nicht verbessert, wird darauf nicht eingetreten. Die gestellten Anträge können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erweitert werden.

Zur Einwendung bzw. Beschwerdeführung sind Privatpersonen gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) i.V.m. § 4 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG) berechtigt, sofern sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen können.

Wie läuft ein Einwendungsverfahren ab?

1. Einwendung

  • Betroffene Dritte erheben fristgerecht Einwendung.
  • Zuständigkeit: Dritte

2. Prüfung der Einwendung

  • In den meisten Fällen stellt die Gemeindekanzlei die Einwendungen nach Ablauf der Publikationsfrist zur weiteren Bearbeitung zu. Die Einwendungen werden gesichtet, allfällige Nachfrist bei mangelhaften Formvorschriften, Abklärung bezüglich Legitimität.
  • Zuständigkeit: Gemeindekanzlei / Regionale Bauverwaltung

3. Schriftenverkehr

  • Der Bauherrschaft werden die Einwendungen zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt. Die daraus erfolgten Stellungnahmen werden wiederum der Bauherrschaft zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt.
  • Zuständigkeit: Regionale Bauverwaltung

4. Einwendungsverhandlung

  • Abklärung mit Gemeindekanzlei, ob im konkreten Fall eine Einwendungsverhandlung gewünscht ist. Falls ja, wird zu dieser eingeladen.
  • Zuständigkeit: Gemeindekanzlei / Regionale Bauverwaltung

5. (Rückzug)

  • Allfälliger Rückzug der Einwendung. Konsequenz: Punkt 7 wird hinfällig / bei Punkt 8 sind die ehemaligen Einwender nicht mehr Partei und erhalten somit den Entscheid nicht.

6. Abschluss Schriftenverkehr im Einwendungsverfahren

  • Anschliessend an die Einwendungsverhandlung bzw. den gegenseitigen Schriftverkehr wird den Parteien der Abschluss des Schriftenverkehrs mitgeteilt.
  • Zuständigkeit: Regionale Bauverwaltung

7. Abhandlung der Einwendung

  • Mit dem Entscheid über das Baugesuch wird über die einzelnen Punkte der Einwendung befunden.
  • Zuständigkeit: Regionale Bauverwaltung

8. Zustellung Entscheid

  • Die Parteien erhalten den Entscheid des Gemeinderates und können innert gesetzlicher Frist das Rechtsmittel ergreifen.
  • Zuständigkeit: Gemeindekanzlei

Was ist EVEN?

Gemäss der Bauverordnung des Kantons Aargau muss bei einem Baugesuch der Nachweis zur Einhaltung des Energiegesetzes in Form eines Energienachweises erbracht werden. Die Einreichung dieser Nachweise erfolgt auf elektronischem Weg über die Plattform EVEN (Elektronischer Vollzug energetischer Nachweise).

Wann braucht es eine Baubewilligung?

Wer eine Baute oder Anlage erstellen, baulich verändern oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Baubewilligung einzuholen. In einigen Fällen ist unter der Voraussetzung nach § 49 der Bauverordnung keine Baubewilligung erforderlich. Bei Unsicherheiten erkundigen Sie sich bei der Regionalen Bauverwaltung über die Baubewilligungspflicht.

Wie lange dauert das Baubewilligungsverfahren?

Wie lange das Baubewilligungsverfahren dauert, hängt von Grösse und Umfang des Bauvorhabens, der Zahl der involvierten Behörden sowie der Vollständigkeit und Korrektheit der eingereichten Unterlagen ab. Im Normalfall nimmt es rund 3 Monate in Anspruch. Einsprachen und fehlende Unterlagen verlängern diese Frist. Die Behandlungsfrist von Bauvorhaben von geringer Bedeutung, welche im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden können, beträgt rund 30 Tage.

Was gehört in ein vollständiges Baugesuch?

Für ein Baugesuch benötigen Sie das ausgefüllte Baugesuchsformular, einen aktuellen Katasterplan mit eingezeichnetem Projekt, massstäbliche Projektpläne (Grundrisse, Schnitte, Fassaden) sowie Berechnungen und Nachweise. Je nach Bauvorhaben sind zusätzliche Unterlagen notwendig. Beachten Sie dazu die «Checkliste Baugesuche».